OGH 10ObS305/99x (RS0113003)

OGH10ObS305/99x14.12.1999

Rechtssatz

Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl §§ 89 Abs 4, 158 Abs 3, 361 Abs 2 ASVG) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung gemäß § 106 Abs 1 ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.

Normen

ASVG §122 Abs1
ASVG §123 Abs1

10 ObS 305/99xOGH14.12.1999
2 Ob 172/08wOGH25.03.2009

Vgl

10 ObS 202/21kOGH20.04.2022

Vgl

10 ObS 31/22iOGH21.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitversicherung einer deutschen Staatsbürgerin, die in Österreich wohnhaft ist, aber nur aus Deutschland eine Rente bezieht, vermittelt dieser auch keinen Pflegegeldanspruch. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_010OBS00305_99X0000_001

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