Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin die Hälfte des Entgelts, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig zu erzielen pflegt, erreichen kann, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht die konkrete Leistungsfähigkeit der Klägerin im Verhältnis zu einer gesunden Versicherten beurteilt.
Die Klägerin lässt unbestritten, dass ihr die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Verweisungsberufe der Adjustiererin, der Abgraterin und der Näherin im Gewerbe zumutbar sind. Daher ist davon auszugehen und ergibt sich auch aus den Feststellungen, dass diese Berufe mit ihrem Leistungskalkül vereinbar sind. Sie können daher unter Bedachtnahme auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen ohne weitere Beschränkungen inhaltlicher oder zeitlicher Art voll verrichtet werden.
Kann jedoch der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden, dann ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn zur Gänze erhält, sodass sich die Frage der Hälfte des (kollektivvertraglichen) Entgelts, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig dabei erzielt, gar nicht stellt (SSV-NF 1/54, 4/33, 6/56; 7/107; 9/46 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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