Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reicht die Sehschärfe des Klägers (rechts 0,1; links 0,3) im Allgemeinen für die Zubereitung einfacher Mahlzeiten aus. Eine Einschränkung ergibt sich aber dadurch, dass der Kläger aufgrund seiner Sehschwäche nicht in der Lage ist, Kochrezepte und Anleitungen zu lesen, er die Herdeinstellung nur bei guter Beleuchtung und entsprechend deutlicher Lesbarkeit der Einstellungsskala erkennen kann und die bei ihm auch vorhandenen degenerativen Veränderungen am Skelettsystem "Probleme" bei längerem Stehen in der Küche verursachen. Bei der hier allein entscheidungswesentlichen Frage, ob aufgrund dieser Feststellungen ein Pflegebedarf des Klägers nach § 1 Abs 4 EinstV für die Zubereitung von Mahlzeiten (Mindestwert von einer Stunde täglich) angenommen werden kann, handelt es sich um eine nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, welche vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde. So hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten bekanntermaßen nicht ein ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert, sondern weitgehend im Sitzen verrichtet werden kann. Auch die vom Revisionswerber angesprochene (wiederholte) Kontrolle des Kochvorganges erfordert jeweils nur einen ganz kurzen Zeitraum und verlangt somit kein längeres Stehen (10 ObS 326/99k).
Hinsichtlich der durch die Sehschwäche des Klägers bedingten Einschränkungen ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass bei der festgestellten Sehschärfe des Klägers (rechts 0,1; links 0,3) keine hochgradige Sehschwäche vorliegt. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in der Entscheidung SSV-NF 9/59 auf die Ausführungen von Burggraf, Krankheiten des Auges in Sozialmedizinischer Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung5 (1995) 519 ff (521) verwiesen, wonach eine Sehschärfe von 0,3, wie sie für das (bessere) linke Auge des Klägers festgestellt wurde, die Grenze der normalen Lesefähigkeit darstellt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es könne in der Praxis kein Problem bereiten, die Einstellskala des Herdes entweder ausreichend zu beleuchten oder durch Anbringen geeigneter Klebeetiketten (zB von verschiedenfärbigen Punkten) oder durch eine entsprechend große Beschriftung so zu markieren, dass sich der Kläger trotz der festgestellten Sehschwäche zurechtfinden kann, ist daher beizupflichten. Es bedarf daher für die Bedienung eines Elektroherdes durch den Kläger nicht einer Beleuchtung mittels einer Lampe, die der Kläger in der Hand halten müsste. Schließlich hat das Berufungsgericht noch darauf hingewiesen, dass dem Kläger auch ein gelegentlich notwendiges Lesen von Kochrezepten und Verpackungshinweisen (als Diabetiker) durch die Verwendung eines im Handel erhältlichen Vergrößerungsglases möglich sei. Der Revisionswerber stellt nicht in Abrede, dass er mit Hilfe eines Vergrößerungsglases Kochrezepte und Verpackungshinweise lesen könnte. Sein nicht näher begründeter Einwand, mit einem solchen Vergrößerungsglas (Lupe) könne in einer Küche nicht hantiert werden, ist nicht nachvollziehbar.
Daraus ergibt sich, dass der Kläger keiner Betreuung im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten von einer Stunde täglich bedarf. Unstrittig ist, dass unter diesen Voraussetzungen der erforderliche Pflegebedarf des Klägers 50 Stunden monatlich nicht übersteigt. Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Pflegegeld.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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