Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol vom 23. 5. 1985 wurde das Begehren des Klägers, ihm ab Antragstellung (25. 4. 1984) die Invaliditätspension zu gewähren, mangels Vorliegens von Invalidität abgewiesen.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 19. 9. 1997 wurde der neuerliche Antrag des Klägers vom 26. 8. 1997 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit (§ 236 ASVG) abgelehnt. Die Wartezeit wäre zum Stichtag 1. 9. 1997 erfüllt, wenn a) im Zeitraum 1. 10. 1974 bis 31. 8. 1997 - dies ist der Zeitraum der letzten 252 Kalendermonate vor dem Stichtag (verlängert um die darin enthaltenen 23 neutralen Monate) - mindestens 126 Versicherungsmonate oder b) bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder c) bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. 12. 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten vorlägen. Tatsächlich habe der Kläger ab 1. 3. 1972 68 Beitragsmonate und 45 Ersatzmonate, somit insgesamt 113 Versicherungsmonate erworben. Anstelle der Mindestversicherungszeiten lägen zu a) nur 84 Versicherungsmonate, zu b) nur 68 Beitragsmonate und zu c) nur 113 Monate vor. In einem Begleitschreiben wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der SF Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit mit 30. 9. 1996 außer Kraft getreten sei und daher die vom Kläger in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zur Zeit bei Überprüfung des österreichischen Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab dem 1. 9. 1997. Die beklagte Partei habe die in Jugoslawien erworbenen Versicherungsmonate zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Kläger habe ihr bereits im Jahr 1984 mitgeteilt, daß er arbeitsunfähig und nicht mehr vermittelbar sei und daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Invaliditätspension gegeben seien. Dies sei als "Erstantrag" zu werten; damals sei das genannte Abkommen noch nicht gekündigt gewesen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Begehrens wegen der im Bescheid genannten Gründe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und teilte die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, daß der Kläger die Wartezeit nicht erfülle. Maßgeblich sei der durch den Antrag vom 26. 8. 1997 ausgelöste Stichtag 1. 9. 1997, nicht etwa der Stichtag aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Eine Anrechnung der in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sei ohne Belang, ob der Kläger im Jahr 1984 die Wartezeit erfüllt hätte oder bei Wirksamwerden der Kündigung des genannten Abkommens invalid im Sinne des § 255 ASVG gewesen sei. Maßgeblich sei nur, ob er zum Stichtag 1. 9. 1997 die Wartezeit erfülle. Ob und in welcher Fassung ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen anzuwenden sei, richte sich ausschließlich nach dem Stichtag.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil nur Feststellungsmängel behauptet werden, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger am Stichtag 1. 9. 1997 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Das Argument des Klägers, er hätte zu einem früheren Stichtag (insbesondere im Jahr 1984) die Wartezeit erfüllt, geht ins Leere. Daß sich der Stichtag bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurden, gemäß § 223 Abs 2 letzter Satz ASVG idF vor der 55. Nov nach dem Zeitpunkt der späteren Antragstellung richtete, konnte in manchen Fällen dazu führen, daß ein bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehender Leistungsanspruch mangels Erfüllung der Wartezeit am Stichtag verloren ging (vgl SSV-NF 6/58). Nach der nunmehr durch die 55. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138 rückwirkend mit 1. 9. 1996 in Kraft gesetzten (§ 575 Abs 1 Z 11 ASVG) geänderten Fassung des § 223 Abs 2 ASVG hat auch die Feststellung, ob u. a. ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen, so daß nunmehr - ungeachtet des § 223 Abs 1 Z 2 ASVG, wonach der Versicherungsfall etwa mit Eintritt der Invalidität, wenn dieser Zeitpunkt feststellbar ist, als eingetreten gilt - eine Antragstellung und damit ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr sinnvoll ist, weil eben die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall eingetreten ist, nur zum Stichtag geprüft werden kann. Weitere Überlegungen zur Unvereinbarkeit des § 223 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG mit dessen Abs 2, die auch in den Gesetzesmaterialien - RV 1234 BlgNR 20. GP, 35 - nicht gesehen wird, können hier unterbleiben, weil selbst dann, wenn beim Kläger der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit feststellbar vor dem Stichtag eingetreten wäre, die Wartezeit wieder nur nach der am Stichtag geltenden Rechtslage zu beurteilen wäre.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß über den vom Kläger am 25. 4. 1984 gestellten Antrag bereits rechtskräftig entschieden wurde, dieser Antrag also nicht zu einer neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen der Invaliditätspension geeignet ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan.
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