Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision rügt die Klägerin wie schon in ihrer Berufung, daß im erstinstanzlichen Verfahren die Vorschrift des § 87 Abs.1 ASGG der amtswegigen Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise verletzt worden sei.
Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet zunächst einen Verfahrensmangel, dessen Bekämpfung mit Revision bei Verneinung durch das Berufungsgericht ausgeschlossen ist (SSV-NF 1/32), kann aber, wenn nach dem Inhalt der Prozeßakten erheblich erscheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (10 Ob S 335/88, Fasching Komm. IV 210, Anm. 6). Zutreffend hat aber schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach dem Inhalt der Prozeßakten nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestanden, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin außer den festgestellten noch weitere Versicherungszeiten erworben hätte, oder, wie erstmals als Neuerung in der Berufung ohne jede Konkretisierung behauptet wurde, eine Berufskrankheit "bzw." ein Arbeitsunfall vorgelegen wäre. Denn die Klägerin hat in ihrer Klage darauf hingewiesen, daß ihr verstorbener Mann nach seiner Rückkehr aus Österreich vollkommen arbeitsunfähig gewesen sei und daher keine Versicherungszeiten erwerben konnte. Dies geht auch aus dem Schreiben des Verstorbenen vom 19. Juni 1986 ON 43 seines Pensionsaktes hervor, der darüber hinaus angab, daß er auch vor seinem Aufenthalt in Österreich nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.
Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.
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