Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache einen Stoffsammlungsmangel (hinsichtlich seiner Leidenszustände) geltend macht, führt er inhaltlich eine Mängelrüge aus, die jedoch schon deshalb unberechtigt ist, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des bereits in der Berufung geltend gemachten Mangels verneinte (SSV-NF 1/32 u.v.a.).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach bei dem noch nicht 55 Jahre alten Kläger Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs 1 BSVG nicht vorliegt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Daß der Kläger seinen Beruf als Landwirt nicht mehr ausüben kann, ist nach dieser Gesetzesstelle unbeachtlich. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muß, und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (10 Ob S 86/92; ebenso SSV-NF 4/81 zur ähnlichen Bestimmung des § 133 Abs 1 GSVG). Die in der Revision vertretene Auffassung, der Kläger sei nicht verweisbar, läßt die gegenteiligen Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül außer Betracht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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