Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, wie hier die Notwendigkeit der Parteienvernehmung der Klägerin sowie der Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und inneren Medizin, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN u.a.). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen in der Revision verwehrt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Besondere Umstände, bei denen im Sinne der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden könnte, liegen nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie auch nach dem Unfall ihren Beruf weiterhin ausübt. Schon dieser Umstand spricht dagegen, dass ein Härtefall vorliegt, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen würde (vgl SSV-NF 1/64 u.a.). Allein der Umstand, dass eine unfallbedingte Einschränkung die Versicherte bei der Ausübung ihres konkreten Berufes in größerem Ausmaß behindert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer über der medizinischen Einschätzung liegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 12/14 mwN u.a.). Weitere Erhebungen über berufsspezifische Fragen erübrigen sich daher.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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