Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß ein Verfahrensmangel erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (vgl insbesondere SSV-NF 6/26 mwN), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Revisionswerber setzt sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit ins Treffen geführt werden kann, inhaltlich nicht auseinander.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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