Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil kein Verfahrensmangel, sondern ein Feststellungsmangel (hinsichtlich der Anforderungen in den Verweisungsberufen) geltend gemacht wird (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Verweisbarkeit des Klägers etwa auf die Tätigkeit eines Portiers ist offenkundig (zur Offenkundigkeit vgl. SSV-NF 5/96 mwN). Selbst wenn man davon ausginge, daß ein Tagportier häufig mit Überwachungsaufgaben (an Bildschirmen) konfrontiert ist, so wäre der Kläger auf Grund des festgestellten medizinischen Leistungskalküls, das diesbezügliche Einschränkungen nicht enthält, von solchen Tätigkeiten nicht ausgeschlossen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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