Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; SSV-NF 2/19 und 24).
Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen wurde und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hatte (SSV-NF 2/74). Davon kann hier nicht gesprochen werden.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin mit ihrer festgestellten Leistungsfähigkeit noch imstande ist, eine ganze Reihe von zumutbaren Berufstätigkeiten auszuüben und deshalb nicht weiterhin als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, ist richtig (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26 und 27).
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