Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger bei Berücksichtigung seines festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 wurde gemäß seinem Artikel 48 zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/345). Dies hatte zur Folge, dass das Abkommen durch Kündigung seitens der Republik Österreich außer Kraft getreten ist und im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien seit 1. 10. 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien wurde bisher noch nicht ratifiziert. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46 ua; RIS-Justiz RS0076166). Der für den Leistungsanspruch maßgebliche Stichtag liegt bereits nach dem Außerkrafttreten des alten Abkommens, weshalb sich der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen kann (vgl 10 ObS 20/00i, 10 ObS 268/00k mwN ua).
Dem Begehren des Klägers, ihm bis zur Ratifizierung des Abkommens eine Pensionsleistung im Rahmen der Gewährung einer vorläufigen Leistung zu bevorschussen, kann schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden. Eine Leistung ist zu bevorschussen, wenn die Leistungspflicht des Trägers dem Grunde nach feststeht, aber der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist (§ 368 Abs 2 ASVG). Mangels eines in Kraft stehenden Abkommens, also mangels jeder Rechtsgrundlage, kann aber derzeit noch keine Rede davon sein, dass die Leistungspflicht der beklagten Partei bereits feststeht. Einer allfälligen Bereitschaft der beklagten Partei, dem Kläger unter "praktischer Weiteranwendung" des bisherigen Abkommens (vgl Linka/Siedl, SozSi 1998, 430 ff [431]) bzw im Hinblick auf die zu erwartende Ratifizierung des neuen Abkommens und dessen rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. 10. 1996 bereits jetzt eine vorläufige Leistung zu erbringen, stand hier offenbar der Umstand entgegen, dass der Kläger selbst bei Erfüllung der Wartezeit die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung mangels Invalidität (§ 255 ASVG) nicht erfüllt. Die Richtigkeit der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass der nicht in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger nicht invalid ist, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch im Stande ist, durch die ihm unter anderem noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten eines Tagportiers oder eines Aufsehers im Bewachungsdienst wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch solche Tätigkeiten zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG), wird auch in den Revisionsausführungen nicht mehr in Zweifel gezogen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
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