Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASVG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:
Nach dem für die Klägerin stichtagsbezogen anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte bei Rechtsanwälten, gültig ab 1.4.1995, ist der vom Erstgericht feststellungsmäßig näher umschriebene und schon in der Berufung unbekämpft gebliebene Aufgabenbereich der Klägerin nur der Berufsgruppe II ("Angestellte, die überwiegend selbständig Kanzleiarbeiten nach allgemeinen Anweisungen verrichten") zu unterstellen. Schon daraus folgt, daß durch die Verweisung auf eine ohnedies nicht "einfache" Telefonistin, sondern eine solche mit qualitativ gehobener Tätigkeit in diversen Wirtschaftsbranchen kein sozialer Abstieg (10 ObS 2240/96a) verbunden ist. Sowohl in der Entscheidung SSV-NF 5/132 (auch dort ging es um eine ua 7 Jahre als Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt gewesene Angestellte) als auch SSV-NF 7/44 (die dortige Versicherte war mit der Führung des Kundenbüros einer Fahrschule betraut gewesen) hat der Oberste Gerichtshof jeweils die Verweisung auf Tätigkeiten einer Telefonistin ausdrücklich gebilligt. Der gegenständliche Sachverhalt ist nicht wesentlich anders gelagert. Damit kann aber auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Verweisbarkeit auf die Teilzeitarbeit an Computern, wie schon vom Berufungsgericht, auch vom Obersten Gerichtshof offengelassen bleiben.
Der Revision der Klägerin war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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