Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz wurde schon in der Revision geltend gemacht und vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Ein solcher Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/32, 3/115 uva) mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal darin nur auf das Schrifttum verwiesen, auf das aber in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes schon Bedacht genommen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die in der Revision vertretenen Ansicht, es müsse entgegen der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch auf die Lage des Wohnortes Bedacht genommen werden, weil gemäß § 255 Abs 3 ASVG auch die bisher ausgeübten Tätigkeiten in billiger Weise zu berücksichtigen seien und in dieses Regulativ der billigen Berücksichtigung nicht nur medizinische, sondern auch soziale Faktoren einflößen, überzeugt nicht. Der Wortlaut des Gesetzes bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß es hiebei nicht bloß auf die Art der Tätigkeiten, sondern auf andere Umstände, wie etwa den Ort ankommt, an dem sie ausgeübt wurden. Die Ansicht der Klägerin würde zu dem ungerechtfertigten Ergebnis führen, daß der Versicherte durch die Wahl des Beschäftigungsortes Einfluß auf das Entstehen des Pensionsanspruches nehmen könnte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).
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