Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 24. 1. 1954 geborene Kläger ist Bürgermeister seiner Heimatgemeinde P***** sowie seit 2. 5. 1994 als Angehöriger der Landtagspartei der Österreichischen Volkspartei Abgeordneter zum Salzburger Landtag; er gehört auch dem Sportausschuß der ÖVP-Landtagsfraktion an.
Am Fronleichnamstag, dem 6. 6. 1996, fand in A***** ein Fußballspiel Politiker gegen Journalisten und Sportler im Rahmen des "Ersten Sport-Forums A*****" statt. Es handelte sich hiebei um mehrere Veranstaltungen, die sich über insgesamt zwei Tage erstreckten. Beworben wurde dieses Fußballspiel als "Fußball-Europaliga-Spiel: Ein EU-Politiker-Team mit Vizekanzler Dr. Wolfgang Schüssel als Kapitän, mit prominenten Stars verstärkt, spielt gegen ein Sportler- und Medienteam". Die Politikermannschaft, der auch der Kläger angehörte, setzte sich aus Politikern der ÖVP, und zwar teils aus dem Salzburger Landtag, teils aus dem Nationalrat, teils aus den Reihen der Bürgermeister, ferner aus Personen aus der Wirtschaft und schließlich einem EU-Abgeordneten aus Südtirol zusammen. Der Kläger war vom Obmann und Sportsprecher des ÖVP-Landtagsclubs aufgefordert worden, mitzuspielen, da Vizekanzler Dr. Schüssel diesen ersucht hatte, ein Team zusammenzustellen. Der Kläger wurde als Stürmer eingeteilt und erlitt bereits knapp nach Spielbeginn einen Bruch und Bänderrisse im rechten Sprunggelenk. Nach Erstversorgung und Operation folgten 14 Tage Krankenhausaufenthalt mit Liegegips, zwei Monate Gehen mit Krücken und Gips sowie vier weitere Monate Gelenkstherapie.
Mit Bescheid vom 22. 7. 1997 sprach die beklagte Partei aus, daß der Vorfall vom 6. 6. 1996 gemäß § 90 B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt und Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt werden. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellte der Kläger das (in der Streitverhandlung vom 13. 11. 1997) modifizierte Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Vorfall vom 6. 6. 1996 als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den - eingangs wiedergegebenen - Sachverhalt dahin, daß der Kläger den Unfall nicht als Ausfluß seiner Aufgabenstellungen als Mitglied des Landtages, sondern als Folge einer befolgten Parteidisziplin erlitten habe, sodaß es sich hiebei um keinen Dienstunfall nach § 90 B-KUVG handle; der Kläger sei auch weder vom Landtag noch von dessen Präsidenten mit der Wahrnehmung einer Aufgabe der Repräsentation oder Vertretung des Landtages beim Sport-Forum A***** beauftragt worden.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen und auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Nicht die Tätigkeit eines Berufspolitikers an sich stehe unter Unfallversicherungsschutz, sondern nur die Ausübung spezieller Funktionen (hier) als Mitglied des Landtages oder Bürgermeister (welche Funktion den Kläger allerdings nicht zur Teilnahme am Sportturnier geführt habe). Außerdem sei das erhobene Klagebegehren in der gestellten Form nicht gesetzeskonform, was jedoch zufolge Abweisung des Klagebegehrens nicht weiter von Bedeutung sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren (allenfalls nach Modifikation) kostenpflichtig Folge zu geben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidende Frage ist, ob es sich bei der unfallverursachenden Teilnahme des Klägers im Politikerteam einer Fußballmannschaft um eine Tätigkeit handelte, die der Kläger nach § 1 Abs 2 B-KUVG "aufgrund" seiner Funktion als Landtagsabgeordneter ausgeübt hat, denn nur dann ist sein Unfallversicherungsschutz nach Abs 1 Z 10 lit a leg cit zu bejahen.
Ob eine unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in einem inneren (nämlich örtlichen, zeitlichen und ursächlichen) Zusammenhang steht (§ 90 Abs 1 B-KUVG, der insoweit nur die Worte der Vorbildbestimmung des § 175 Abs 1 ASVG wiederholt), beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 7/59, 8/8; ebenso auch Schrammel, Entscheidungsbesprechung in DRdA 1992, 352) - nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Er- werbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß aber darüber hinaus auch objektiv, d.h. von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Hiebei sind auch die Kriterien der Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie die tatsächlich oder gutgläubig angenommene Verpflichtung gegenüber dem Arbeit-(Dienst-)geber oder den Kollegen zu berücksichtigen (SSV-NF 7/59). Daß hiebei auch sportliche Aktivitäten unter Umständen durchaus im betrieblichen (Dienstgeber-) Interesse liegen können, wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls schon mehrfach anerkannt, freilich in den bisher hiezu ergangenen Entscheidungen stets unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleiches der Dienstnehmer für ihre (oftmals) einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung (SSV-NF 3/90, 8/8, 10/40), während es sich hier um einen - wie es der Kläger und Revisionswerber formuliert - der Förderung des Fremdenverkehrs und der Wirtschaft dienenden benefizartigen Zweck handelte. Grundsätzlich sind jedoch die Voraussetzungen für eine Dienstunfallbeurteilung nach § 90 B-KUVG die gleichen wie für eine Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG (RV 463 BlgNR 11.GP, 50 [zur Stammfassung des B-KUVG]), sodaß die hiefür geltenden Kriterien auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles jedenfalls heranzuziehen sind.
Der Senat hat jedoch bereits mehrfach (SSV-NF 3/90, 10/49) ausgesprochen, daß es sich bei der Teilnahme (von Betriebsangehörigen oder Dienstnehmern) an einem Fußballspiel um eine Sportart mit Wettkampfcharakter handelt, die schon aufgrund dieses Umstandes prinzipiell nicht unfallversicherungsgeschützt ist: Auch wenn es sich hier nicht um eine Meisterschaft in Turnierform (SSV-NF 3/90) handelte und auch nicht feststeht (wovon aber wohl ausgegangen werden kann), daß am Ende der siegreichen Mannschaft auch ein Pokal überreicht wurde (SSV-NF 10/49), wodurch die Motivation zu siegen besonders in den Vordergrund gerückt wäre, so handelt es sich doch beim Antreten zweier Fußballmannschaften gegeneinander - auch wenn dies, wie in der Revision dargetan, primär unter dem Vorzeichen einer Benefizveranstaltung (zur Förderung des Fremdenverkehrs und der Wirtschaft) geschah - naturgemäß um eine auf Zwei- und Ballkampf ausgerichtete Sportart, die auch durch besondere Verletzungsanfälligkeit beteiligter Spieler (speziell - wie der Kläger hier - eines Stürmers) gekennzeichnet ist. Derartige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen ihnen geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter werden aber nach der Rechtsprechung - das Gesetz gibt hiezu ja selbst keine weitergehenden Vorgaben - mit Recht grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz (zu Lasten der Versichertengemeinschaft) ausgenommen. Da schon nach der Art der Zusammensetzung des "Politikerteams" solche ganz unterschiedlicher Funktion und Herkunft zum Einsatz gekommen sind, kann auch nicht von einer unter Umständen geschützten "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" ausgegangen werden, hätte doch eine solche vorausgesetzt, daß alle oder zumindest ein weit überwiegender Teil der "Betriebsangehörigen" (hier: Funktionsträger im Landtag) daran teilgenommen hätte (SSV-NF 10/40, 10/49), was aber hier nicht zutraf. Der Unfall war daher unter allen diesen rechtlichen Aspekten keiner, der sich (noch) in Ausübung der in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogenen Tätigkeit des Klägers infolge seiner Funktion als Abgeordneter begreifen ließe (vgl Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123). Damit ist es aber auch unerheblich, daß bzw ob der Kläger im Falle der Absage einer Teilnahme am Spiel einer "Rüge" oder einem "Rüffel" seines Clubchefs in der Partei ausgesetzt gewesen wäre oder welche Repräsentationspflichten im übrigen mit der Funktion von Bürgermeistern oder Landtagsabgeordneten verbunden sind. Ob daher etwa die Aufwendungen anläßlich eines Ballbesuches als beruflich veranlaßte Werbungskosten eines Politikers von der Finanzverwaltung (im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. 4. 1997, veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1997/124, betreffend die Werbungskosten für politische Funktionäre) anerkannt werden oder nicht, muß jedenfalls für die Beurteilung der Frage des Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich bleiben. Von einem "Wertungswiderspruch" zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann damit ebenfalls keine Rede sein.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)