Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.September 1992, GZ 34 Rs 111/92-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Juli 1992, GZ 8 Cgs 165/92-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Bescheid vom 1.7.1992 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 20.5.1992 auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG durch Neufeststellung der für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.5.1991 gewährten Versehrtenrente ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage mit der Begründung zurück, daß es sich hier um keine Leistungs-, sondern eine Verwaltungssache handle und die gerichtliche Klage unzulässig sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig (§ 47 ASGG), aber nicht berechtigt.
Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, reicht es
aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; SSV-NF 3/76 = JBl
1989, 736 = SZ 62/117).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Eerfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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