Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz bildete schon den Gegenstand der Berufung und wurde vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Ein solcher Mangel kann aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zumindest soweit richtig, als sie sich mit der Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer Kinokassierin beschäftigen (§ 48 ASGG). Die in der Revision vertretene Ansicht, daß die Ekzeme an den Handflächen der Klägerin dieser Tätigkeit entgegenstünden, überzeugt nicht, zumal die Handflächen einer Kinokassierin für den Kunden im allgemeinen gar nicht sichtbar sein werden. Überdies können die nur auf den Handtellern befindlichen, offenbar nicht nässenden Ekzeme im Ausmaß von 2 x 3 und 3 x 4 cm durch Tragen von luftdurchlässigen Handschuhen - allenfalls nur Netzhandschuhen -, welche die Finger freilassen, so weit abgedeckt werden, daß sie für Kunden nicht mehr sichtbar sind. Daß gegen die Verwendung solcher Handschuhe medizinische Bedenken bestehen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sieht der Sachverständige für Dermatologie doch sogar die Verwendung von Gummihandschuhen bei ausgesprochenen Naßarbeiten vor.
Die Klägerin ist deshalb von der Berufstätigkeit als Kinokassierin nicht ausgeschlossen und es kommt für sie überdies die im wesentlichen gleichartige Tätigkeit einer Kassierin in anderen Vergnügungsbetrieben, in Museen oder in sonst für die entgeltliche Besichtigung offenstehenden Gebäuden in Betracht, weshalb auch offenkundig ist, daß für die ihr aufgrund ihres Leistungskalküls noch zumutbaren Tätigkeiten Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind. Es mag zutreffen, daß sie wegen der Ekzeme gegenüber gesunden Mitbewerbern in Nachteil ist. Dies macht sie jedoch nicht invalid, weil die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit gehört (SSV-NF 1/23, 1/68 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
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