Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die dem Kläger seit 1. 5. 1994 gebührende Gesamtrente von 90 vH nur unter den Voraussetzungen des § 183 ASVG neu festgestellt werden kann. Bei Bildung dieser Gesamtrente wurde nämlich bereits die schon vorher als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit berücksichtigt, obwohl diese damals eine unter 10 vH liegende MdE bewirkt hatte (vgl SSV-NF 6/34). Ein neuer Versicherungsfall im Sinne einer neuerlichen Schädigung des Klägers durch einen (weiteren) Arbeitsunfall oder eine (weitere) Berufskrankheit ist seither nicht eingetreten, weshalb die Bestimmung des § 210 Abs 1 ASVG hier gar nicht angewendet werden kann. Nach den Feststellungen hat sich die gesamte MdE des Klägers durch Zunahme der Lärmschwerhörigkeit von 90 auf 95 vH erhöht; diese Änderung der MdE um nur 5 vH gilt nicht als wesentlich iSd § 183 Abs 1 ASVG. Daß die derzeitige allein auf der Lärmschwerhörigkeit beruhende MdE mit 10 vH ermittelt wurde, ist unerheblich, weil die einzelnen Einschränkungen nicht zu addieren, sondern in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (vgl SSV-NF 2/114).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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