Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 6.11.1995 gewährte die beklagte Partei Mag.Maria A*****, die in einem Pflegeheim untergebracht war, über ihren Antrag Pflegegeld der Stufe 5. Gegen diesen Bescheid erhob Mag.Maria A***** Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zu verpflichten, ihr Pflegegeld der Stufe 7 zu gewähren. Während des Verfahrens verstarb Mag.Maria A*****. Mit Beschluß vom 13.6.1996 stellte das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens fest.
Am 25.9.1996 begehrte der Sohn Mag.Maria A*****, Dipl.Ing.Georg A***** die Fortsetzung des Verfahrens; er sei überwiegend für die Kosten der Pflege seiner Mutter aufgekommen, so daß die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 BPGG erfüllt seien.
Das Erstgericht entschied im Sinne dieses Antrages und legte dieser Entscheidung aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens zugrunde, daß Dipl.Ing.Georg A***** seit 1995, jedenfalls aber seit Stellung des Antrages auf Erhöhung des Pflegegeldes für die Kosten des Pflegeheimes, in dem seine Mutter damals versorgt wurde, aufgekommen ist.
Gegen diesen Beschluß erhob die beklagte Partei Rekurs, wobei sie den Standpunkt vertrat, daß alle Pensionsleistungen, Ruhe- und Versorgungsgenüsse vorrangig zur Abgeltung der Kosten der Pflege zu verwenden seien. Da die Verstorbene über ein Einkommen von zumindest 40.000 S pro Monat verfügt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß Dipl.Ing.Georg A***** die Kosten der Pflege zur Gänze oder überwiegend getragen habe und daher eintrittsberechtigt sei. Für die abschließende Beurteilung dieser Frage wären Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Verstorbenen, die Kosten des Pflegeheimes und den Betrag erforderlich gewesen, den ihr Sohn tatsächlich getragen habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge. Daß Dipl.Ing.Georg A***** für die Kosten der Pflege aufgekommen sei, sei festgestellt worden. Ob die Pflegebedürftige in der Lage gewesen wäre, für diese Kosten selbst aufzukommen, sei nicht relevant. Würde man hierauf abstellen, so wäre der Anspruch von der Verlassenschaft geltend zu machen, obwohl tatsächlich jemand anderer die Kosten der Pflege getragen habe. Zielsetzung des Bundespflegegeldgesetzes sei es, pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Werde aber die notwendige Betreuung und Hilfe - sei es auch weil etwa der Pflegebedürftige selbst nicht mehr über sein Vermögen verfügen könne - durch einen Verwandten unmittelbar getragen und gesichert, so werde damit den Intentionen des Gesetzes gedient. Es wäre mit den vom Pflegegeldgesetz verfolgten Zwecken nicht vereinbar, würde man diese Verwandten auf allfällige Ansprüche gegen die Verlassenschaft verweisen, wo sie unter Umständen mit anderen Gläubigern in Konkurrenz treten müßten. Die Höhe des Einkommens und die Höhe der Kosten, die für das Pflegeheim aufzuwenden gewesen seien, sei daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es komme nur auf die tatsächliche Leistung und nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Deckung der Kosten an.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Fortsetzungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zugrunde, daß Dipl.Ing.Georg A***** für die Kosten des Pflegeheimes aufgekommen ist. Diese Formulierung kann nur dahin verstanden werden, daß er diese Kosten aus eigenem Vermögen getragen hat. Soweit die beklagte Partei dies in Zweifel zieht und unterstellt, daß die Kosten von dem Genannten aus dem Vermögen der Pflegebedürftigen getragen wurden, weicht sie von dem für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt ab.
Die Ansicht der beklagten Partei, es seien in erster Linie alle Pensionsleistungen, Ruhe- und Versorgungsgenüsse des Pflegebedürftigen für die Deckung der Pflege zu verwenden, findet im Gesetz keine Deckung. Gerade der Umstand, daß Pflegegeld bei Vorliegen der im BPGG normierten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Höhe des sonstigen Einkommens gewährt wird, spricht gegen den Standpunkt der beklagten Partei. § 324 Abs 3 ASVG sieht wohl einen Anspruchsübergang bei bestimmten Formen der Heimunterbringung vor, dies aber nur dann, wenn diese Unterbringung auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe erfolgt. Dafür, daß dies hier der Fall gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
§ 19 Abs 1 Z 2 BPGG stellt nur darauf ab, wer überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist. Ob der Pflegebedürftige in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu zahlen, steht der materiellen Anspruchsberechtigung desjenigen, der die Kosten tatsächlich gezahlt hat, und damit seiner Legitimation zur Fortsetzung des durch den Tod unterbrochenen Verfahrens nicht entgegen.
Abschließend sei bemerkt, daß mit dem Beschluß, mit dem dem Antrag des Dipl.Ing.Georg A***** auf Fortsetzung des Verfahrens entsprochen wurde, aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes vorerst nur über sein Recht, gemäß § 76 ASGG iVm § 19 Abs 3 BPGG das Verfahren fortzusetzen, abgesprochen wurde.
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