Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Frage, ob und welche Beweise zu einem bestimmten Beweisthema aufzunehmen sind, ist im übrigen eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Soweit hierin auf eine bereits über zwei Jahrzehnte zurückliegende Tuberkuloseerkrankung samt daraus resultierender Ausschließung von Verweisungsberufen in der Lebensmittelbranche verwiesen wird, ist zu erwidern, daß der bereits im ersten Rechtsgang hiezu beigezogene lungenfachärztliche Sachverständige, dem dieses seinerzeitige Lungenleiden auch bekannt war, daraus keinen besonderen sich leistungskalkülmäßig niederschlagenden Ausschluß vom Arbeitsmarkt für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ableiten konnte (ON 18), sodaß auch von Seiten des Berufungsgerichtes hiezu keine weitergehenden rechtlichen Ausführungen erforderlich waren. Ergänzend sei hiezu auch bemerkt, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf ausreicht (10 ObS 178/97t). Sowohl das Erstgericht als auch ihm folgend das Berufungsgericht haben aber neben der Verweisungstätigkeit auf leichte Tischarbeiten der Lebensmittelbranche eine Reihe weiterer (notorischer) Verweisungsberufe erwähnt, bei denen der Kläger mit keinerlei Lebensmittelprodukten in Berührung kommen muß. Diese Tätigkeiten sind ihm sowohl zumutbar als auch am Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden. Danach erfüllt aber der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension ab 1.7.1991 (§ 255 Abs 3 ASVG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich (und werden auch nicht behauptet), weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24).
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