Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein bekämpfte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, es sei für die Beurteilung der Frage der Invalidität nicht entscheidungswesentlich, daß der Kläger in seinem aufrechten Dienstverhältnis als Badewart und Schwimmaufseher seit einem Jahr im Krankenstand ist, entspricht der Rsp des erkennenden Senates. Dieser führte zB in der E SSV-NF 7/75 aus, daß es für die Entscheidung (über einen Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) nicht von Bedeutung sei, in welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit Krankenstände konsumiert habe. Selbst wenn solche Krankenstände berechtigt gewesen seien, seien sie immer nur im Zusammenhang mit der konkret verrichteten (versicherten) Tätigkeit zu sehen. Wesentlich sei ausschließlich die Prognose, die von den Anforderungen in den Verweisungsberufen ausgehen müsse. "Krankenstand" ist der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit iS des § 120 Abs 1 Z 2 ASVG. Dieser Versicherungsfall wird in der Lehre und Rsp dann angenommen, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese Unfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (SSV-NF 1/35; 5/19; MGA ASVG 53. ErgLfg 711 FN 3 mwN). Dafür, daß bei Ausführung der der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers entsprechenden Verweisungstätigkeiten vermehrte Krankenstände auftreten werden, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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