Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft in seiner Revision im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei allfälligen Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten - auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist - und dem Gutachten eines vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen zu bestellen. Es kann sich vielmehr - insbesonders wenn, wie hier, der Sachverständige zu dem Privatgutachten ausführlich Stellung genommen hat - ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verläßlich erscheinenden Gutachten anschließen (EvBl 1975/80 mwN). Verstößt ein solches Gutachten nicht gegen die Denkgesetze, dann können die darauf basierenden, im Rahmen der Beweiswürdigung gewonnenen Feststellung vom Obersten Gerichtshof nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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