Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass der Kläger keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt, sodass seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise die Tätigkeiten als Auspacker in Handelsbetrieben, Hofarbeiter eines Fabriksbetriebes, Staplerfahrer, Raumpfleger bei Reinigungsunternehmungen und Abwäscher verrichten, die sein medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten. Die vom Kläger in seinen Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sein Gesundheitszustand lasse auch die Verrichtung von Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters nicht mehr zu, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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