OGH 10ObS26/02z

OGH10ObS26/02z12.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, Pensionist, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2001, GZ 8 Rs 311/01s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 2001, GZ 16 Cgs 46/01w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 23. Dezember 2001 unterbrochen.

2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.

3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der von der Beklagten vorgelegten Ablichtung der Eintragung Nr 61/2001 im Sterbebuch des Standesamtes der Stadtgemeinde Pinkafeld ist der Kläger am 23. 12. 2001 in Pinkafeld verstorben. In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). § 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (vgl Gruber/Pallinger, BPGG, Rz 9 zu § 19, Pfeil, BPGG 191; Fink, SozSi 1993, 361). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 164 ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (23. 12. 2001) war die Rechtssache beim Erstgericht anhängig; die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wurde erst am 9. 1. 2002 verfügt. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen (10 ObS 2386/96x ua).

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