Spruch:
Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß aus Anlaß eines Arbeitsunfalles der klagenden Partei vom 16.9.1992 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der von der Klägerin (nach Wiedereinsetzungs- und Verfahrenshilfebewilligung) erhobenen Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; einen Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, setzte es seiner Entscheidung nicht bei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen, ist unzulässig. Gemäß § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG (idF Art I Z 18 der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG - wozu nach dessen Z 3 auch ein Verfahren wegen einer Versehrtenrente gehört - auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Rekurs (auch als außerordentlicher) jedenfalls - wie bereits bisher (SSV-NF 3/34) - unzulässig (Fink, ASGG 118, Anm 6.1.2). Damit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Ausführungen des unzulässigen Rechtsmittels einzugehen.
Gemäß § 11a Abs 3 ASGG (idF Art I Z 4 ASGG-Nov 1994) hat der Oberste Gerichtshof in den nachfolgend taxativ aufgezählten Fällen durch einen Dreiersenat zu entscheiden; nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle gilt dies ua für die Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4. Z 3 des Abs 1 zählt ua die Zurückweisung von Rechtsmitteln auf, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist. Da gegen einen vom Berufungsgericht gefaßten Aufhebungsbeschluß ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit nach dem Vorgesagten jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach § 523 erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.
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