OGH 10ObS257/93

OGH10ObS257/9318.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich Sch*****, Maschinist und Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.September 1993, GZ 7 Rs 18/93-25, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. November 1992, GZ 34 Cgs 128/92-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt, zutreffend verneint. Es genügt daher insofern auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist im übrigen noch folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß die im Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer verlangten Fertigkeiten und Kenntnisse (BGBl 1992/508) wie schon zur Zeit des Ausbildungsversuches (BGBl 1987/396) in mehreren Teilbereichen nicht über einfache Fertigkeiten oder Grundkenntnisse hinausgehen.

Daß der Kläger keine spezifischen Kenntnisse in den Rechtsbereichen Zivilrecht, Handelsrecht und Strafrecht wie auch keine spezifischen Mechaniker- und Schlosserkenntnisse hat, bedeutet noch nicht, daß er die im Berufsbild geforderten Grundkenntnisse aufweist und die einfachen Fertigkeiten beherrscht. Spezifisch bedeutet nur charakteristisch, typisch, eigentümlich (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch; Brokhaus Enzyklopädie), sagt aber über den Umfang der damit bezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten nichts aus.

Soweit der Kläger Zollformalitäten erledigte, betrifft dies nur einen geringfügigen Teilbereich der insgesamt erforderlichen Grundkenntnisse für den grenzüberschreitenden Verkehr. Daß er auch Grundkenntnisse der wichtigsten, auch fremdsprachigen Fachausdrücke für das Transportwesen, über Beförderungsverträge, über den einschlägigen Zahlungsverkehr, die in- und ausländischen Verkehrswege, über die für den Straßengüterverkehr wesentlichen, über das bloße Handhaben der für die Beförderung erforderlichen Papiere einschließlich der Zollformalitäten hinausgehenden Rechtsvorschriften besitzt oder beispielsweise das berufsspezifische Fachrechnen beherrscht, vermag selbst der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, solches kam im Verfahren auch nicht hervor.

Da der Kläger lediglich kleine Reparaturen, wie etwa das Auswechseln einer Dieselleitung zur Einspritzpumpe durchführte, sonst nur bei Reparaturen mitgeholfen hat und keine selbständigen Mechanikerarbeiten verrichtet hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß er mit diesen unwesentlichen Teiltätigkeiten den Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker nicht erlangen konnte. Hat der Kläger damit auch einfache im Berufsbild Berufskraftfahrer nur beispielsweise angeführte Wartungsarbeiten verrichtet, so besitzt er jedoch insgesamt nur Kenntnisse und Fähigkeiten, die lediglich Teilgebiete bzw Teile von Teilbereichen eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird (SSV-NF 2/66, SSV-NF 4/80).

Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß dem Kläger insgesamt der Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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