Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Kläger behauptet neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die er bereits in der Berufung rügte und die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 ua) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO erhobenen Vorwurf, das Erstgericht hätte den Kläger zu weiterem Vorbringen anleiten müssen. Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen. Feststellungsmängel werden nicht aufgezeigt; die Rechtsrüge wird im übrigen nur dahin ausgeführt, daß sich bei Aufnahme der beantragten Beweise (Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie, Parteienvernehmung des Klägers) die Invalidität des Klägers und seine Nichtverweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben hätte. Inhaltlich stellt sich damit auch die Rechtsrüge als Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Inwieweit die Vorinstanzen die Sache rechtlich unrichtig beurteilt hätten, wird nicht dargelegt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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