Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Urteile der Vorinstanzen insgesamt lauten:
I) 1) Der Anspruch des Klägers auf Vollrente samt Zusatzrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. 10. 1997 besteht ab dem 9. 12. 1997 dem Grunde nach zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger ab 9. 12. 1997 bis zur Erlassung des die Höhe der Vollrente samt Zusatzrente festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 5.000 monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteiles schon fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils an jedem Monatsersten im Nachhinein.
2) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. 10. 1997 die Unfallheilbehandlungskosten im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
II) 1) Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger für die Zeit vom 9. 12. 1997 bis einschließlich 31. 1. 1998 das Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von monatlich S 11.591 zu gewähren.
2) Das Mehrbegehren des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld über den 31. 1. 1998 hinaus wird abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 4. 10. 1929 geborene Kläger war am Unfallstag (9. 10. 1997) als hauptberuflicher Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 BSVG bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer Reutte, deren Mitglied der Kläger war, veranstaltete und organisierte für den 12. 10. 1997 ein Bezirkserntedankfest. In diesem Zusammenhang erging an alle Ortsbauern und die Jungbauernschaft im Bezirk ein Rundschreiben, in dem die im Bezirk tätigen Bauern zur Teilnahme aufgefordert wurden. In der Gemeinde Breitenwang übernahm der Kläger - wie schon in den Jahren zuvor - die Gestaltung des Umzugsbeitrages zu diesem Fest. Der Kläger stellte für den Festzug einen großen Leiterwagen, der mit Heu beladen werden sollte, zur Verfügung. Weiters sollten bei diesem Festzug auch drei kleine Leiterwagen mit Produkten aus der heimischen Landwirtschaft vorgeführt werden. Die Ausschmückung dieser Leiterwagen war zum Großteil bereits abgeschlossen. Der Kläger wollte aber am 9. 10. 1997 noch für einen der Ausschmückung dienenden Obstkorb Zwetschken pflücken. Zu diesem Zweck stieg er auf einen im Obstgarten des Tierarztes befindlichen Zwetschkenbaum, von dem er schließlich aus einer Höhe von ca 3 m herabfiel. Durch diesen Sturz erlitt der Kläger eine Fraktur des V. und VI. Brustwirbelkörpers mit kompletter Querschnittslähmung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt auf Grund der Unfallsfolgen 100 vH.
Zweck dieser Veranstaltung war es unter anderem, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Leistungen des Bauernstandes und die Produkte der Bauern des Bezirkes zu fördern. Die Teilnahme des Klägers am Umzug geschah in der Absicht, seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Die Veranstaltung war bzw wäre geeignet gewesen, den Bekanntheitsgrad und das Ansehen des Bauernstandes im Bezirk insgesamt zu steigern. Das Erntedankfest hätte auch in indirekter Weise positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Absatz der Produkte des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers gehabt.
Der Kläger bezieht seit 1. 7. 1984 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension, welche mit 1. 11. 1994 in eine Alterspension umgewandelt wurde. Zum Unfallszeitpunkt war der Kläger noch nicht gänzlich erwerbsunfähig. Wegen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen bezieht der Kläger auf Grund des im Verfahren 48 Cgs 127/98g des Erstgerichtes ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. 4. 1999, 23 Rs 22/99b-16, von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter seit 1. 2. 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5.
Mit Bescheid vom 27. 2. 1998 sprach die beklagte Partei aus, dass das Ereignis vom 9. 10. 1997 gemäß §§ 175 ff ASVG nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde.
Das Erstgericht gab dem vom Kläger dagegen erhobenen Klagebegehren insoweit statt, als es die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. 10. 1997 die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung, insbesondere die Unfallheilbehandlungskosten sowie die Vollrente samt Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß ab 9. 12. 1997 zu gewähren. Das auf Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Es bejahte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne der Bestimmung des § 175 Abs 1 ASVG bzw das Vorliegen eines einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfalles im Sinne des § 176 Abs 1 Z 4 ASVG. Da der Kläger erst durch den Unfall gänzlich erwerbsunfähig geworden sein, gebühre ihm die Vollrente. Hingegen sei über das weitere Begehren des Klägers auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 nicht mehr abzusprechen, weil ihm dieses bereits im Verfahren 48 Cgs 127/98g des Erstgerichtes rechtskräftig zuerkannt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil des Ersturteiles erhobenen Berufung nur dahin Folge, dass es in teilweiser Abänderung des Ersturteiles das auf Gewährung der Unfallheilbehandlungskosten gerichtete Klagebegehren abwies. Im übrigen Umfang (Zuspruch der Vollrente samt Zusatzrente) gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei keine Folge.
Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht ebenfalls Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Zeit vom 9. 12. 1997 bis 31. 1. 1998 das Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß von S 11.591 monatlich zu gewähren.
Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls den Zusammenhang zwischen der unfallverursachenden Handlung und der die Versicherung begründenden landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit des Klägers. Das Erntedankfest, auf dem der Kläger die von ihm gepflückten Zwetschken präsentieren wollte, hätte nach den Feststellungen indirekt positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Absatz der Produkte seines landwirtschaftlichen Betriebes gehabt, weshalb die Gestaltung des Umzugsbeitrages durch den Kläger zumindest nebenher auch mittelbar zur Förderung seines eigenen Betriebes im weitesten Sinne vorgenommen worden sei. Der Kläger habe überdies subjektiv in der Intention, seinen Betrieb zu fördern, an diesem Umzug teilgenommen und damit auch aus dieser Intention heraus die Gestaltung des Umzugsbeitrages, für den er die Zwetschken pflücken wollte, übernommen. Es habe sich daher bei dieser Vorbereitungsarbeit des Klägers zum geplanten Erntedankumzug um eine betriebliche Ausübungshandlung und nicht nur um eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung oder um eine rein private Tätigkeit gehandelt. Bei dem Unfall des Klägers handle es sich daher um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob es sich beim Sturz des Klägers auch um einen einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 3, 4 oder 5 ASVG gehandelt habe.
Das Rentenbegehren des Klägers sei somit berechtigt. Das weitere - als Leistungsbegehren zu wertende - Begehren des Klägers auf Gewährung von "Unfallheilbehandlungskosten im gesetzlichen Ausmaß" sei jedoch von vornherein nicht berechtigt, weil ein Kostenersatz nur dann gebühre, wenn die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen worden seien, wofür aber hier keine Anhaltspunkte bestünden. Schließlich gebühre dem Kläger gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG ab dem Zeitpunkt des Bezuges einer Vollrente vom Unfallversicherungsträger (9. 12. 1997) bis zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (1. 2. 1998) ein kausales Pflegegeld in der von der beklagten Partei nicht bestrittenen Höhe der Stufe 5.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens - auch des gemäß § 82 Abs 5 ASGG im Leistungsbegehren des Klägers inkludierten Feststellungsbegehrens - abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen den Standpunkt, dass im Hinblick auf den geringen Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers kein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vorliege.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Unbestritten steht fest, dass der Kläger am Unfallstag als hauptberuflicher Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert war. Da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten der das bäuerliche Unfallversicherungsrecht neu regelnden 22. BSVG-Novelle BGBl I 1998/140 (1. 1. 1999) erreignete, hat die rechtliche Beurteilung gemäß § 266 Abs 2 BSVG nach der bisherigen Rechtslage (§ 148 BSVG aF; §§ 175, 176 ASVG) zu erfolgen. Für die Leistungspflicht der beklagten Partei ist es somit entscheidend, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, also im Zusammenhang mit der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers, ereignet hat, ob es sich demnach um einen Arbeitsunfall in diesem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 175 ASVG handelt.
Zur Ausübung der in der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle Arbeiten zu zählen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen, wenn sie einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung) (SSV-NF 6/124; 7/59; 7/79; 8/15 jeweils mwN uva; RIS-Justiz RS0084680; RS0084368 ua). Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Nach der Rechtsprechung liegt der im § 175 Abs 1 ASVG geforderte Gesamtzusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits dann vor, wenn sie zumindest nebenher auch zur mittelbaren Förderung des eigenen Betriebes (im weitesten Sinne) vorgenommen wurde, also für diesen ansehensmäßig und damit wirtschaftlich jedenfalls förderlich war, ohne dass (zusätzlich) ein objektiver geldwerter Nutzen für ihn auch tatsächlich und konkret eingetreten sein müsste und ohne dass es erforderlich wäre, dass es sich um eine tatsächlich ins Gewicht fallende wirtschaftliche Leistung handelte (SSV-NF 10/50; 10 ObS 96/99m).
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Nach den Feststellungen verfolgte das von der Bezirkslandwirtschaftskammer organisierte Erntedankfest unter anderem den Zweck, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Leistungen des einheimischen Bauernstandes im Allgemeinen und für die Produkte der Bauern des Bezirkes im speziellen zu fördern. Diese Veranstaltung diente damit indirekt auch der Förderung des Absatzes der Produkte der landwirtschaftlichen Betriebe des Bezirkes, somit auch der Produkte des vom Kläger geführten Betriebes. Damit standen aber eine Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung sowie die von ihm dazu übernommenen Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit seiner die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit als Landwirt und waren objektiv geeignet, die Interessen seines Betriebes zu fördern. Die weitere Feststellung der Vorinstanzen, dass eine Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung auch in seiner subjektiven Absicht erfolgte, seinen landwirtschaftlichen Betrieb dadurch zu fördern, findet daher in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze. Soweit die Revisionswerberin diesen Umstand unter Hinweis auf den geringen Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers (nur teilweiser Verkauf von Eiern und Äpfeln) in Zweifel zu ziehen versucht, ist auf die Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen, wonach der Kläger von seiner Teilnahme am Erntedankfest zumindest indirekt positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Absatz seiner Produkte erwarten durfte. Nach den von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang zitierten Aussagen des Klägers in seiner Parteienvernehmung wurden von ihm nicht nur Äpfel und Eier sondern auch Holz und Heu verkauft. Der Unfall, den der Kläger in Vorbereitung auf dieses Erntedankfest beim Pflücken von Zwetschken erlitt, wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend als Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG qualifiziert. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die in den Revisionsausführungen der beklagten Partei weiters vertretene Ansicht, wonach dieser Unfall auf Grund der gesetzlichen Mitgliedschaft des Klägers zur Bezirksbauernkammer allein noch nicht als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG zu werten wäre.
Der Zuspruch der Vollrente samt Zusatzrente ab 9. 12. 1997 durch die Vorinstanzen wird in der Revision der beklagten Partei nicht weiter bekämpft. Da jedoch die Vorinstanzen § 89 Abs 2 ASGG nicht beachtet haben, war gemäß § 90 Z 3 ASGG von Amts wegen ein Auftrag an die Beklagte zur Erbringung einer unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festgelegten vorläufigen Zahlung für den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente nachzutragen (RIS-Justiz RS0085734). Dabei war gemäß § 409 Abs 1 ZPO eine 14tägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf die gemäß § 148 BSVG auch hier anzuwendende Bestimmung des § 104 Abs 2 ASVG, derzufolge die Renten aus der Unfallversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind (vgl 10 ObS 45/99m).
Auch zum Zuspruch des Pflegegeldes der Stufe 5 an den Kläger für den Zeitraum vom 9. 12. 1997 bis einschließlich 31. 1. 1998 durch das Berufungsgericht enthält die Revision keine inhaltlichen Ausführungen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren besteht unbestritten nicht zu Recht (vgl § 6 Abs 1 BPGG) und war - zur Verdeutlichung, da vom Berufungsgericht spruchmäßig unterlassen - insoweit im Spruch des Revisionsurteils im Sinn eines ausdrücklichen Abweisungsausspruches nachzutragen.
Der Revision war damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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