Rechtssatz
Anders als Zahnbehandlung muß Zahnersatz nach § 153 Abs 2 ASVG nicht als Sachleistung erbracht werden; die Satzung kann vielmehr auch anstelle der Sachleistung (bloße) Zuschüsse zu den Kosten des Zahnersatzes vorsehen. Die Satzung wird nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt des Kostenargumentes derartige Ersatzleistungen auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken, sodass der Versicherungsträger die Beschränkung auf - außer bei medizinischer Notwendigkeit - abnehmbaren Zahnersatz durchaus zulässigerweise vornehmen darf.
Normen
ASVG §133
ASVG §153 Abs2
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §32
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §35
Satzung 2007 der Wr Gebietskrankenkasse §30
10 ObS 157/09z | OGH | 23.03.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: § 30 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_010OBS00252_97Z0000_005
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