OGH 10ObS252/91

OGH10ObS252/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O***** F*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Juni 1991, GZ 5 Rs 62/91-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Feber 1991, GZ 42 Cgs 46/90-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Wenn die Revision unterstellt, daß aus einer phobischen Einstellung des Klägers über das von den Vorinstanzen erhobene Leistungskalkül hinausgehende Einschränkungen resultieren, weicht sie in unzulässiger Weise von dem für das Revisionsverfahren bindend festgestellten Sachverhalt ab. Auch soweit der Revisionswerber darzustellen versucht, daß die mit den von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufen verbundene Belastung das Leistungskalkül überschreite, findet dies in den Urteilsfeststellungen keine Deckung. Insoweit ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und es ist dem Revisionsgericht verwehrt hierauf einzugehen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

In der Entscheidung SSV-NF 3/102 wurde ausgesprochen, daß eine Diplomierte Krankenschwester nicht auf die Tätigkeit einer Ordinationshilfe verwiesen werden kann, weil es sich dabei um einfache Hilfsdienste bei Verrichtungen im Rahmen der ärztlichen Ordination handelt, die Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die erheblich unter dem Niveau des Krankenpflegefachdienstes (§ 4 Krankenpflegegesetz BGBl 1961/102) liegen. Da eine Verweisung auf die Tätigkeit als Ordinationshilfe hier nicht in Frage steht, kann aus der Begründung dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.

Fest steht hier, daß bei der ua in Frage stehenden Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung auf Diagnosezetteln aus dem Bereich der Chirurgie spezielle Daten verschlüsselt nach einem Codierungskatalog händisch einzutragen sind. Für diese Tätigkeit werden in der Regel nur medizinisch Vorgebildete, wie diplomierte Krankenpfleger bzw Krankenschwestern herangezogen. Da es sich sohin um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise nur von Personen ausgeübt wird, die über die Qualifikation verfügen, die der Kläger aufzuweisen hat, trifft die Behauptung der Revision, daß durch diese Verweisung der Berufsschutz des Klägers verletzt werde, nicht zu. Im übrigen stehen nach den Feststellungen auch noch verschiedene andere Tätigkeiten für dipolmierte Krankenpfleger in medizinisch-diagnostischen Untersuchungsanstalten, Ambulatorien ua zu Verfügung, die mit keinen das Leistungskalkül überschreitenden Belastungen verbunden sind. Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung sind daher nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.

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