Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger meint, daß die ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Beklagten vom 3.12.1987 ab 1.8.1987 zuerkannte Berufsunfähigkeitspension zu niedrig bemessen worden sei, weil bis 1956 nach ungarischem Recht erworbene Versicherungszeiten nach dem ARÜG nicht berücksichtigt worden seien. Deshalb beantragte er am 5.1.1989 die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7.6.1989 ab, weil ihr weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen sei.
Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides erhob der Kläger dagegen sowohl Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol als auch Klage an das Arbeits- und Sozialgericht.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.10.1989 wurde das gerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens unterbrochen. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluß.
Mit Bescheid vom 5.4.1991 gab der genannte Landeshauptmann dem Einspruch des Klägers Folge und beauftragte die Beklagte, die mit Bescheid vom 3.12.1987 zuerkannte Geldleistung gemäß § 101 ASVG richtigzustellen. Auf Beschwerde der Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes mit Urteil vom 16.3.1993, Zl 91/08/0079-7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes liege im Zusammenhang mit § 101 ASVG nur dann eine Verwaltungssache iS des § 355 leg cit vor, wenn die Zulässigkeit des Richtigstellungsantrages verneint und damit eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte rein verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden werde. Handle es sich aber - wie im Beschwerdefall - bei der Frage der Begründetheit des Antrages um das "ob" eines Anspruches und damit um eine Leistungssache iS des § 354 ASVG, dann sei dagegen Klage nach § 65 Abs 1 ASGG zu erheben. Der Landeshauptmann habe daher über eine Leistungssache entschieden, für die er nicht zuständig gewesen sei. Nunmehr wies der Landeshauptmann den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.6.1989 mit Bescheid vom 28.4.1993 zurück.
Im fortgesetzten gerichtlichen Verfahren wies das Erstgericht die Klage unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 20.6.1989, 10 Ob S 235/88, zurück, deren Rechtssätze der zu SSV-NF 3/76 veröffentlichten Entscheidung vom selben Tag entsprechen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers unter Hinweis auf die auch in anderen Entscheidungen ausgesprochene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht Folge.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und meritorischen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist richtig (§ 48 ASGG). Sie folgt der in SSV-NF 3/76 = JBl 1989, 736 = SZ 62/117 eingehend begründeten, in den Entscheidungen vom 20.6.1989, 10 Ob S 235/88, 18.9.1990 SSV-NF 4/103, 13.10.1992, 10 Ob S 258/92 und vom 24.11.1992, 10 Ob S 279/92 wiederholten Rechtsansicht des erkennenden Senates an der er festhält. Die erstzitierte Entscheidung blieb übrigens entgegen der Meinung von Rechberger-Oberhammer, Bestandskraft der Bescheide im Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger und sukzessive Kompetenz in ZAS 1993, 85 (90), bisher nicht "erstaunlicherweise unkommentiert". Oberndorfer hält in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg (Stand 1.4.1991), 682 nämlich "mit dem OGH nunmehr in verfassungskonformer Interpretation fest, daß eine Ablehnung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101) den Verwaltungssachen zuzuzählen ist". Die in der FN 2 zit Aktenzahl 10 Ob S 21/88 ist die der ua zu SSV-NF 3/76 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senates vom 20.6.1989.
Der angefochtene Beschluß ist daher zu bestätigen.
Der Revisionsrekurswerber hat zutreffend erkannt, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorliegt, über den nach Art 138 Abs 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen hat. Dennoch kann der Anregung im Revisionsrekurs, ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten, nicht gefolgt werden. Nach § 46 Abs 1 VfGG kann nämlich der Antrag auf Entscheidung eines Kompentenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichthof und ein anderes Gericht ... die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden. Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist übrigens keine Voraussetzung der Zulässigkeit eines solchen Antrages (VfSlg 3756, 3798; SVSlg 38.702; Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2 116).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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