Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Klägerin kann innerhalb ihrer Berufsgruppe der Juristen (SSV-NF 7/124) auf entsprechende andere Juristenberufe verwiesen werden. Auf die Besonderheiten des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes (zB Erfordernis eines Parteienverkehrs) kommt es bei Prüfung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG anders als etwa bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG (welche übrigens auch die Vollendung des 55.Lebensjahres voraussetzt) nicht an. Die Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen ist nach den Feststellungen nicht beeinträchtigt; die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen gehen nicht vom Sachverhalt aus. Das Fehlen von Dienstprüfungen stellt keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Zustandes im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG dar. Was den Arbeitsmarkt anlangt, so reicht es für die Verweisbarkeit aus, wenn es in Österreich mehr als 100 (möglicherweise auch derzeit besetzte) Arbeitsplätze gibt. Sollte die Klägerin keinen geeigneten freien Arbeitsplatz finden, läge Arbeitslosigkeit, aber nicht Berufsunfähigkeit vor (SSV-NF 6/56 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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