Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Unfall des Klägers nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen (Dienstschluß nach 16.30 Uhr, Bankbesuch vor 17.30 Uhr, Eintreffen in der nahegelegenen Gaststätte nach 17.30 Uhr, Unfall um 20.40 Uhr) wurde der Heimweg durch einen Gasthausaufenthalt unterbrochen, dessen Dauer mit 2 1/2 bis 3 Stunden anzunehmen ist. Aus der Art und Dauer dieser lediglich privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Unterbrechung des Heimweges haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit geschlossen (vgl SSV-NF 4/20 und 8/77 jeweils mwN; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Gesetzliche Unfallversicherung 79. Lfg Rz 246 zu § 8 SGB VII mwN). Der Kläger befand sich zur Zeit seines Unfalls nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und daher nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 3 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem Gaststättenbesuch (ähnlich SSV-NF 8/77). Der Einwand, die Verzögerung des Heimweges durch eine notwendige Ruhepause nach Dienstschluß löse den dargestellten Zusammenhang nicht, geht schon deshalb fehl, weil mit Rücksicht auf den kurzen Heimweg des Klägers (anders als im Fall der E SSV-NF 3/65) gar keine Notwendigkeit gesehen werden kann, vorher eine derart lange "Ruhepause" einzulegen. Wann der Kläger den Entschluß faßte, die Gaststätte zu besuchen, ist rechtlich ohne Belang, weshalb es dazu keiner Feststellungen bedurfte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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