Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Ob ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen alltägliche Körperbewegungen wie bloßes Drehen des Kopfes oder Bücken ausgereicht hätten, denselben Erfolg wie der Arbeitsunfall herbeizuführen, weil eine erhebliche degenerative Veränderung der Halswirbelsäule vorlag. Das Berufungsgericht nahm daher zutreffend an, daß wegen der krankhaften Veranlagung auch andere alltäglich vorkommenden Ereignisse die Schädigung etwa zur selben Zeit ausgelöst hätten. Der krankhaften Veranlagung kommt damit gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zu.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)