OGH 10ObS245/88

OGH10ObS245/8820.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (AG) und Rudolf Hundstorfer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef P***, ohne Beschäftigung,

4262 Leopoldschlag, Dorf 38a, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Linz),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invalidiätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 1988, GZ 12 Rs 66/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Februar 1988, GZ 15 Cgs 1058/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies die auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Jänner 1987 gerichtete rechtzeitige Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 4. März 1987 ab, weil der am 16. Februar 1935 geborene Kläger nicht überwiegend als angelernter Steinmetz im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesen sei. Er habe sich nämlich durch die praktische Arbeit in einem Steinbruch nicht solche qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die jenen im Lehrberuf des Steinmetzes gleichzuhalten wären. Seine Invalidität sei daher nach Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle zu beurteilen und wegen der Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verneinen.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, weil es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes teilte.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben oder es allenfalls im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 1/48 und 70) ist dies bei einer Tätigkeit in einem Lehrberuf dann der Fall, wenn der Versicherte hinsichtlich seiner Kenntnisse oder Fähigkeiten den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an ausgelernte Arbeiter des entsprechenden Berufes gestellt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Lehrberufes umfassen, die von gelernten Arbeitern in viel weiterem Umfang beherrscht werden.

Nach den Feststellungen hat der Kläger in den Jahren 1963 bis 1980 durch seine Arbeit in einem Steinbruch zwar Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die zum Berufsbild eines Steinmetzes gehören, für die aber regelmäßig keine gelernten Steinmetze sondern angelernte Hilfskräfte eingesetzt werden. Hingegen hat er viele wesentliche Tätigkeiten, die ein gelernter Steinmetz beherrschen muß, nicht ausgeübt und auf diesen Teilgebieten keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben.

Das Berufungsgericht hat daher die Invalidität des Klägers ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs. 3 ASVG beurteilt und verneint. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

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