Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin stützt ihren allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich darauf, das Erstgericht habe seine Anleitungs- und Belehrungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Mit diesem Vorwurf macht die Revisionswerberin einen Verfahrensmangel geltend (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 182 und Rz 3 zu § 432 mwN), was sie im Übrigen unter Berufung auf die Entscheidung des Senates 10 ObS 398/98x ohnehin selbst erkennt. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes schadet nicht, wenn das Begehren des Rechtsmittelwerbers deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO); entscheidend ist, welchem Rechtsmittelgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu §§ 84, 85). Damit ist jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, denn eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061).
Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch nichts mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Senates zu 10 ObS 398/98x zu gewinnen. Dieser Entscheidung lag eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung eines geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht zugrunde; die dadurch bewirkte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung.
Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor; das Berufungsgericht setzte sich nämlich ohnehin mit dem in der Berufung erhobenen Vorwurf der Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht inhaltlich auseinander, verneinte jedoch dessen Begründetheit.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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