Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, aus Anlaß des tödlichen Arbeitsunfalles des Paul W*** am 10. Jänner 1985 in Nüziders der Erstklägerin einen Bestattungskostenbeitrag sowie eine Witwenrente und den Zweit- bis Fünftklägern je eine Waisenrente zu bezahlen, ab.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung der Kläger keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. In ihrer Revision machen die Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden nur Mängel gerügt, die schon das Berufungsgericht für nicht gegeben erachtete. Solche angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196). Die übrigen Ausführungen zu diesem Berufungsgrund aber bekämpfen ausschließlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet § 87 Abs. 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen, da diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (SSV-NF 1/28).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)