Rechtssatz
Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Arbeitgeber — Arbeitnehmer
10 ObS 56/10y | OGH | 04.05.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflicht erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten sind, bestehen keine Bedenken. (T1); Veröff: SZ 2010/47 |
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_010OBS00241_9200000_001
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