OGH 10ObS241/92 (RS0053742)

OGH10ObS241/9229.9.1992

Rechtssatz

Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

ASVG §58 Abs2
ASVG §58 Abs3
B-VG Art140
GSVG §35

10 ObS 241/92OGH29.09.1992
10 ObS 56/10yOGH04.05.2010

Auch; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflicht erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten sind, bestehen keine Bedenken. (T1); Veröff: SZ 2010/47

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_010OBS00241_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte