OGH 10ObS241/92

OGH10ObS241/9229.9.1992

Der Oberste Gerichsthof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeber) und Mag.Wilhelm Patzold (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans K*****, vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension (Pensionshöhe), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juni 1992, GZ 34 Rs 201/91-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Mai 1991, GZ 5 Cgs 25/91-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/15 ua). Die Unterlassung der Parteienvernehmung durch das Erstgericht wurde bereits in der Berufung als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rüge auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Diese Frage kann daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich überprüft werden.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß mangels Nachweises der Beitragsleistung die fraglichen Zeiten für die Bemessung der dem Kläger gebührenden Leistung nicht zu berücksichtigen seien, zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Soweit der Kläger für seinen Standpunkt aus der Tatsache etwas ableiten will, daß ihm keine Beitragsvorschreibungen der beklagten Partei zugekommen seien, übersieht er die (dem heutigen § 35 GSVG entsprechende) in der strittigen Zeit in Kraft gestandene Bestimmung des § 19 Abs 1 GSPVG. Nach dieser Norm waren die Beiträge mit Ablauf des Kalendermonates fällig, für das sie zu leisten waren. Der Beitragsschuldner hatte die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten (ein Fall des § 19 Abs 4 GSPVG lag nicht vor) an den Träger der Pensionsversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Einer Beitragsvorschreibung bedurfte es daher nicht, es war vielmehr Angelegenheit des Klägers, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu zahlen. Dies entspricht im übrigen auch dem § 58 Abs 3 ASVG, der primär vorsieht, daß die Beiträge vom Beitragsschuldner (in diesem Fall gemäß § 58 Abs 2 ASVG dem Dienstgeber) unaufgefordert einzuzahlen sind.

Die Tatsache, daß bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, daß die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm nicht zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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