Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl zum Ruhen eines Pensionsanspruches nach § 58 Abs 1 Z 1 GSVG auch DRdA 1996, 416/44 und zum Pflegegeldanspruch SSV-NF 9/28).
Die Rechtsausführungen der klagenden Partei machen nur noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG geltend, wonach Leistungsansprüche ua in der Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Durch die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber und Dienstnehmer würden für die Versicherten in der Pensionsversicherung Anwartschaftsrechte auf Ruhegenußleistungen im Falle des Alters erworben. Solche Rechte habe auch der Kläger erworben. Das Ruhen dieser Leistungen bedeute nichts anderes, als eine Enteigung ohne verfassungsrechtliche Grundlage. Dasselbe gelt für seinen akzessorischen Anspruch auf Pflegegeld.
Dem ist zu erwidern, daß der Senat solche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Ruhensbestimmung bereits in seiner Entscheidung vom 17.10.1995, 10 ObS 190/95 (DRdA 1996, 416/44 mit zust. Anm. von Birklbauer) verworfen hat und sich nicht veranlaßt sieht, von dieser Auffassung abzugehen, zumal der Revisionswerber keine neuen Argumente vorträgt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß der verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsschutz (Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZProtEMRK) nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichteshofes nur für "vermögenswerte Privatrechte", nicht jedoch für öffentlich-rechtliche (wie etwa sozialversicherungsrechtliche) Ansprüch gilt (Novak, Der verfassungsrechtliche Schutz von Anwartschaften vor Eingriffen des Gesetzgebers, ZAS 1988, 109, bes. 113 mwN; Mayer, B-VG2 MKK/1997/481f mwN). Forderungen aus dem Sozialversichungsverhältnis sind demnach kein Schutzobjekt der Eigentumsgarantie.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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