Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des damaligen Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 29.10.1986, 16a C 525/86 -30, wurde die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter schuldig erkannt, der Klägerin ab 1.5.1985 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Entscheidend war die Feststellung, daß bei der Klägerin, der im September 1984 ein künstliches Hüftgelenk implantiert worden war, für den Zeitraum bis einschließlich 1988 mit Krankenständen im Laufe eines Jahres zur Durchführung einer Therapie von je 10 Behandlungen gerechnet werden mußte, wobei die einzelnen Krankenstände mit 14 Tagen bis 3 Wochen prognostiziert wurden. Der Ausfall einer Arbeitskraft für die Dauer bis zu 4 Monaten im Jahr wurde einem Dienstgeber nicht zugemutet, weshalb die Klägerin als invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG anzusehen war.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 22.3.1989 wurde die Invaliditätspension mit Ablauf des Monates April 1989 entzogen (§ 99 Abs 1 ASGG).
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension über den 30.4.1989 hinaus ab. Es stellte eine Besserung des Zustandes insofern fest, als das Gelenk wieder voll belastbar ist und eine physikalische Therapie zwar günstig ist, von der Klägerin aber außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Nach Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die inzwischen (und zwar am 4.4.1991) 55 Jahre alt gewordene Klägerin ihren bisherigen Beruf als Maschinnäherin wieder ausüben könne, weshalb die Voraussetzungen des Anspruches auf Invaliditätspension nicht mehr vorhanden seien und die Leistung infolge wesentlicher Besserung des Gesundheitszustandes gemäß § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen war.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens und erachtete auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Soweit die Klägerin geltend mache, ihr Zustand habe sich nicht gebessert, vielmehr sei wahrscheinlich, daß sie in Zukunft längere Krankenstände zu gewärtigen habe, gehe sie nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Klägerin wiederum in der Lage sei, als Näherin zu arbeiten, bestünden keine Bedenken; kalkülsüberschreitende Tätigkeiten habe sie nicht zu verrichten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Ohne Nennung eines bestimmten Revisionsgrundes im Sinne des § 503 ZPO führt die Klägerin aus, nach § 255 Abs 4 ASVG gelte ein Versicherter jedenfalls als invalid, wenn er das 55.Lebensjahr vollendet habe. Wenn daher der Gesetzgeber die Vollendung des 55.Lebensjahres als "Stichtag für eine Vermutung der Invalidität" fixiere, sei dies jedenfalls dahingehend zu verstehen, daß mit zunehmendem Alter das Krankheitsbild nicht besser, sondern eher schlechter werde.
Inhaltich sind diese Ausführungen als Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO anzusehen. Ihnen kann aber kein Erfolg beschieden sein. Selbst wenn man davon ausgeht, daß mit Rücksicht auf den Bestand eines im Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes nach § 255 Abs 4 lit d ASVG (durch Vollendung des 55.Lebensjahres am 4.4.1991) die Voraussetzung für den Anspruch ungeachtet der eingetretenen Besserung, wenigstens ab 1.5.1991, nach wie vor bestehen könnten (10 Ob S 349/91), so setzt doch die zuletzt genannte Bestimmung voraus, daß der Pensionswerber infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit (lit c) wenigstens die Lohnhälfte zu erzielen. Nur unter dieser Voraussetzung gilt ein 55-jähriger Versicherter, der am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat, als invalid. Nach den Feststellungen hat sich aber nicht nur der Gesundheitszustand der Klägerin insofern wesentlich gebessert, als das eingesetzte Gelenk voll belastbar ist und leidensbedingte Krankenstände in einem erheblichen Ausmaß nicht mehr zu erwarten sind, sondern die Klägerin kann ihren Beruf als Maschinnäherin ab dem Entziehungszeitpunt wieder voll ausüben. Die Voraussetzungen des Anspruches auf Invaliditätspension sind daher auch seit Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr vorhanden, so daß die Leistung gemäß § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen war. Ob die Klägerin Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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