Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten:
Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung eines arbeitspsychologischen weiteren Gutachtens), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 30/96 uva).
Die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der im Verfahren erster Instanz unvertreten gewesenen Klägerin wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht; es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95 uam).
Eine Rechtsrüge wurde nicht erstattet und hätte, da eine solche bereits in der Berufung nicht enthalten war, auch in der Revision nicht mehr nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)