OGH 10ObS2367/96b

OGH10ObS2367/96b22.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senats- präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Dr.Ernst Oder (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte W*****, vertreten durch Mag.Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 1996, GZ 12 Rs 122/96i-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Jänner 1996, GZ 11 Cgs 62/95p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten:

Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung eines arbeitspsychologischen weiteren Gutachtens), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 30/96 uva).

Die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der im Verfahren erster Instanz unvertreten gewesenen Klägerin wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht; es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95 uam).

Eine Rechtsrüge wurde nicht erstattet und hätte, da eine solche bereits in der Berufung nicht enthalten war, auch in der Revision nicht mehr nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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