OGH 10ObS235/92 (RS0085523)

OGH10ObS235/9213.10.1992

Rechtssatz

§ 367 Abs 2 ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam.

Normen

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2
ASVG §367 Abs2
BPGG §12 Abs2
TPGG §8

10 ObS 235/92OGH13.10.1992
10 ObS 156/92OGH15.12.1992
10 ObS 87/99pOGH04.05.1999

Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T1)

10 ObS 96/00sOGH25.07.2000

nur: Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muß ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T3)

10 ObS 65/02kOGH18.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG. (T5)

3 Ob 248/05zOGH29.03.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Aufrechnung nach § 329 ASVG. (T6); Beisatz: Eine bloße Mitteilung des Versicherungsträgers kann einen zu erlassenden Bescheid nicht substituieren. (T7); Veröff: SZ 2006/42

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_010OBS00235_9200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)