OGH 10ObS233/88

OGH10ObS233/8827.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Dafert (Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas M***, Palmengasse 29, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1988, GZ 7 Rs 74/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Dezember 1987, GZ 33 Cgs 1163/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilfslosen erwartet werden muß, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrundezulegen (SSV-NF 1/46). Nur so können lebensfremde Ergebnisse vermieden werden. Die Ausstattung auch eines Ein-Personen-Haushaltes mit einem Kühlschrank aber gehört zum Standard auch von Ausgleichszulagenempfängern. Der Kläger wohnt in städtischen Verhältnissen in Klagenfurt, sodaß eine besondere Erschwernis bei der Beschaffung der lebensnotwendigen Bedarfsgüter nicht anzunehmen ist. Soweit die Revision ausführt, der Kläger benötige außer zum Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern auch Hilfe beim Zubereiten der Nahrung, bei der Körper- und Wohnungsreinigung und beim An- und Auskleiden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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