Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revision rügt ausschließlich angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens, Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. G und der Klägerin), deren Vorliegen vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint wurde und die mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 ua, zuletzt mit ausführlicher Begründung SSV-NF 5/116). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua).
Die Rechtsrüge geht nicht von den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen aus, wenn sie allein damit argumentiert, das Erstgericht habe die Beweislast unrichtig verteilt: die Klägerin habe bloß zu beweisen, daß die Verletzung anläßlich von Dienstunfällen erfolgt sei; die beklagte Partei müsse hingegen beweisen, daß die Ereignisse nur Gelegenheitsursachen für die Verletzungen gewesen wären. Bei "richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweislastverteilungsregel" hätte der Klage stattgegeben werden müssen. Beweislastregeln greifen nur dann Platz, wenn eine Tatsache unbewiesen geblieben ist, mit anderen Worten: die Beweislast regelt die Folgen der Nichterbringung eines Beweises für die Entscheidung (Fasching ZPR2 Rz 878). Das Erstgericht hat jedoch über die einzelnen Dienstunfälle und deren Folgen positive Feststellungen getroffen und nirgends ausgeführt, daß eine entscheidungswesentliche Tatsache unbewiesen geblieben und die Sache nach der Beweislast zu lösen sei.
Die Frage, ob die Unfälle nur die Gelegenheitsursachen für die eingetretenen Verletzungen bei anlagebedingter Vorschädigung waren, blieb rechtlich ohne Bedeutung, weil die Unfallfolgen jedenfalls nach dem 30.11.1989 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH ergaben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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