Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist - solange die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch. Die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 2/50 ua). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil der am 5.2.1937 geborene Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (Pflasterer) tätig war und die von den Vorinstanzen bespielsweise aufgezählten, durchaus zumutbaren Verweisungstätigkeiten (Kontrollarbeiter, Hilfsarbeiter in der Süßwaren- oder Plastikerzeugung, Botengänger, Presser, Präger oder Bohrist), für die eine kurze Unterweisung genügt, ohne Einschränkung ausüben und damit den kollektivvertraglichen Lohn erzielen kann. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).
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