OGH 10ObS229/91 (RS0085143)

OGH10ObS229/9117.9.1991

Rechtssatz

Dem dem Sohn des Klägers während der Ausbildung in einer Fachschule vom Arbeitsamt ausnahmsweise zuerkannten Arbeitslosengeld kommt eine gleichartige Funktion zu wie dem einem in einer schulmäßigen Ausbildung im Sinne des AMFG Stehenden nach § 20 Abs 2 leg cit gewährten, an diese Ausbildung gebundenen, die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Zuschuß zur Deckung des Lebensunterhaltes. Es handelt sich hiebei um ein im Rahmen der (die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden) Schulausbildung oder Berufsausbildung bezogenes Entgelt, weshalb die Kindeseigenschaft während einer solchen Ausbildung nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht mehr besteht.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1

10 ObS 229/91OGH17.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/91

10 ObS 67/18bOGH13.09.2018

Ähnlich; Beisatz: Die Gewährung einer den Lebensunterhalt deckenden Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul‑ oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt aus einem aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice finanzierten Stipendium oder Ausbildungsbeitrag abdecken kann. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice. (T2)

10 ObS 27/19xOGH07.05.2019

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Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00229_9100000_002

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