Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 514,50 S Umsatzsteuer mit 3.087 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin als berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG gilt, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nämlich einer "Diplomierten Krankenschwester", herabgesunken ist, ist richtig (§ 48 ASGG). Eine im Krankenpflegefachdienst (§ 4 Krankenpflegegesetz BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung
(§ 6 Krankenpflegegesetz) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (§ 44 lit f Krankenpflegegesetz) nicht verwiesen werden darf. Die Revisionswerberin beruft sich zu Unrecht auf die E SSV 25/127, in der keine Rede davon ist, daß der Berufsgruppe des Krankenpflegefachdienstes angehörende "Diplomierte Krankenschwestern" auf Sanitätshilfsdienste verwiesen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
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