OGH 10ObS225/89

OGH10ObS225/8912.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Herbst (Arbeitgeber) und Mag.Walter Holub (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefa W***, Diplomierte Krankenschwester, 8483 Deutsch-Goritz 66, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei

P*** D*** A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1989, GZ 7 Rs 14/89-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.November 1988, GZ 33 Cgs 211/88-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 514,50 S Umsatzsteuer mit 3.087 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin als berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG gilt, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nämlich einer "Diplomierten Krankenschwester", herabgesunken ist, ist richtig (§ 48 ASGG). Eine im Krankenpflegefachdienst (§ 4 Krankenpflegegesetz BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung

(§ 6 Krankenpflegegesetz) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (§ 44 lit f Krankenpflegegesetz) nicht verwiesen werden darf. Die Revisionswerberin beruft sich zu Unrecht auf die E SSV 25/127, in der keine Rede davon ist, daß der Berufsgruppe des Krankenpflegefachdienstes angehörende "Diplomierte Krankenschwestern" auf Sanitätshilfsdienste verwiesen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

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