European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00002.23A.0117.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Urteil wurde dem Klagevertreter (iSd § 89d Abs 2 GOG) am 4. November 2022 zugestellt.
[2] Das als „Berufung“ bezeichnete, am 29. November 2022 zur Post gegebene und vom Erstgericht als Revision gewertete Schreiben des Klägers vom 29. November 2022 (ON 30) war an das Berufungsgericht adressiert und langte dort am 2. Dezember 2022 ein. Das Berufungsgericht leitete es an das Erstgericht weiter, bei dem es am 12. Dezember 2022 einlangte.
[3] Das Erstgericht stellte dieses Schreiben dem Klagevertreter am 14. Dezember 2022 zur Verbesserung durch Unterfertigung binnen drei Wochen zurück.
[4] Mit am 2. Jänner 2023 beim Erstgericht im ERV eingebrachten Schriftsatz (ON 32) erklärte der Klagevertreter, es werde die Unterschrift des anwaltlichen Verfahrenshelfers beigefügt und nach ausdrücklicher Belehrung des Klägers die von diesem persönlich eingebrachten Revisionsausführungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung subsumiert.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Revision ist verspätet.
[6] 1. Gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht erster Instanz erhoben. Die (nicht verlängerbare) Revisionsfrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 505 Abs 2 ZPO).
[7] 2. Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein unrichtiges Adressatgericht die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus (vgl RS0060177; RS0041608). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit bis zum Einlangen in die Rechtsmittelfrist „einzurechnen“ (RS0041584). Es ist also – unabhängig vom Tag der Postaufgabe – nur rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim richtigen Gericht einlangt (RS0041608).
[8] 3. Letzter Tag der Frist des § 505 Abs 2 ZPO war hier der 2. Dezember 2022. Da das Rechtsmittel des Klägers beim unzuständigen Berufungsgericht eingebracht wurde und erst am 12. Dezember 2022 beim Erstgericht einlangte, erweist es sich als verspätet. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht ändert daran nichts (RS0036281; RS0110935), sodass nicht geprüft werden muss, ob dem Verbesserungsauftrag nachgekommen wurde.
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