OGH 10ObS222/88

OGH10ObS222/8820.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (AG) und Rudolf Hundstorfer (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slavko Z***, Leopoldstraße 21, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Salzburg), Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 1988, GZ 5 Rs 22/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. November 1987, GZ 45 Cgs 1028/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden nur Mängel geltend gemacht, die schon in der Berufung gerügt wurden, deren Vorliegen aber vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurde. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde, können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (JBl. 1988, 86 = SSV NF 1/33 ua).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger in der Ebene und bergab eine Wegstrecke von 1000 m zurücklegen kann; lediglich bei steilerem Aufwärtsgehen verkürzt sich die Strecke entsprechend. Damit ergibt sich, daß der Kläger imstande ist, unter den überwiegend gegebenen Bedingungen einen Anmarschweg zum Arbeitsplatz von 1 km ohne Einschränkung zurückzulegen. Diese Beschränkung des Anmarschweges bedingt keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, daß er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand außerstande sei, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen, entfernt er sich von dem den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegenden Sachverhalt. Nach den vorliegenden Feststellungen ist er auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in der Lage, die im einzelnen dargestellten Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art zu verrichten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf

§ 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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