OGH 10ObS221/91

OGH10ObS221/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Univ.Prof. Dr.Walter Schrammel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ignaz R*****, vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1991, GZ 33 Rs 45/91-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Oktober 1990, GZ 25 Cgs 1105/89-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der behauptete Verfahrensmangel bildete schon den Gegenstand der Berufung und wurde vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen. Ein solcher Mangel kann aber nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).

Die behauptete Aktenwidrigkeit wäre nicht wesentlich und daher gemäß § 2 Abs 1 iVm § 503 Z 3 ZPO unbeachtlich. Wäre die Osteomyelitis auf eine nicht von außen, sondern aus dem Körper selbst kommende Infektion zurückzuführen, wäre der ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall jedenfalls zu verneinen.

Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 ua), weshalb auf die hiezu erstatteten Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).

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